Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

  1. Allgemeines

1.1.        Diese Geschäftsbedingungen ("Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen"/AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller oder anderen Auftraggebern (nachfolgend gemeinsam „Besteller“ genannt) und dem Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“ genannt) - und zwar auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten insbesondere selbst dann, wenn der Besteller bei der Bestellung oder sonst wie auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Anderslautende Bestimmungen finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Lieferant diesen anderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zugestimmt hat.

1.2.        Mit der körperlichen Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten die AGB als durch den Besteller angenommen, soweit der Besteller der Einbeziehung der AGB nicht innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Lieferung oder Leistung widerspricht. Widerspricht der Besteller, muss er die bezogene Lieferung oder Leistung an den Lieferanten sofort zurückgeben. Ist die Rückgabe der bezogenen Lieferung oder Leistung (Eingang bei dem Lieferanten) nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt (aus welchen Gründen auch immer die Rückgabe nicht erfolgt), nachdem der Besteller der Einbeziehung der AGB widersprochen hat, verwirkt der Besteller eine Vertragsstrafe gegenüber dem Lieferanten, die dem Wert der erhaltenen Lieferung oder Leistung entspricht.

  1. Werktage

2.1.        Für Aufträge mit vollständigen Fertigungsdaten, die bis 18:00 Uhr eines Werktages zur Verfügung gestellt werden, gilt der darauffolgende Werktag als erster Arbeitstag.

Ausnahme: Wird die Bestellung an einem Samstag, Sonntag, Feiertag oder Brückentag platziert, gilt der übernächste Werktag als erster Arbeitstag.

2.2.        Für Aufträge mit vollständigen Fertigungsdaten, die nach 18:00 Uhr zur Verfügung gestellt werden, gilt der übernächste Werktag als erster Arbeitstag.

2.3.        Technische Voraussetzungen: Produktionsdaten und Aufträge, die fehlerhaft, unvollständig oder von den Angaben, auf denen das Angebot basiert, abweichen, führen zu Lieferverzögerungen und/oder falschen Ausführungen.

  1. Angebot

3.1.        Sofern unser Angebot nicht unverzüglich angenommen wird, sind unsere Angebote und Preisangaben bis zu einem endgültigen Vertragsschluss freibleibend, soweit eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen erlangen nur in dem Maße für den Lieferanten Gültigkeit, wie sie von uns schriftlich bestätigt werden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

3.2.        Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie im Angebot aufgegebene Maß-, Gewichts-, Leistungs- und sonstige Angaben sind nur annähernd maßgebend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind.

3.3.        Bezieht sich der Besteller auf ein Angebot (oder eine Anfrage) und resultieren dadurch Fehler übernimmt der Lieferant dafür keine Verantwortung.

  1. Auftrag

4.1.        Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Einwände gegen die Auftragsbestätigung müssen schriftlich sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung bei dem Besteller - spätestens innerhalb 7 Werktagen nach Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung – beim Lieferanten eingehen. Spätere Einwände werden nicht berücksichtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Im Übrigen gilt die Bestimmung in Ziffer 1.2. AGB (Satz 3) entsprechend.

4.2.        Der Lieferant behält sich vor, auch nach Zugang der Auftragsbestätigung eine Bonitätsprüfung des Bestellers – ggf. durch einen Kreditversicherer – durchzuführen. Bei negativem Ergebnis (vor allem wenn der Kreditversicherer Deckung versagt) kann der Lieferant ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten.

4.3.        Mündliche Erklärungen (vor allem unserer Handelsvertreter oder Reisenden) erlangen erst mit einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten Wirksamkeit.

4.4.        Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferant unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4.5.        Bestellungen auf Abruf sind spätestens nach 6 Monaten - ausgehend von dem Datum der Auftragsbestätigung – von dem Besteller abzurufen. Wird auch nicht binnen einer angemessenen Nachfrist, die der Lieferant dem Besteller setzt, mit den erforderlichen Einzelangaben die Bestellung abgerufen, sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen entweder ohne Abruf zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis zu liefern oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.

  1. Urheberrechte

Sofern der Lieferant im Auftrag des Bestellers nach von ihm übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen fertigt, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte dem Lieferanten unter Berufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, in dem betreffenden Umfange jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz von dem Besteller zu verlangen. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dgl. stellt der Besteller dem Lieferanten auf deren erstes Anfordern von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

  1. Arbeitsmittel

6.1.        Werden Daten per DFü, E-Mail oder Datenträger versendet, haftet der Besteller für Datenfehler, die durch eine mangelhafte Verbindung zustande gekommen sind. Der Besteller steht dafür ein, nur geprüfte und virenfreie Daten zu übersenden oder per Datenträger zu übergeben. Von dem Besteller beigestellte Arbeitsmittel wie Datenträger, Reinzeichnungen und/oder Originalfilme bedürfen auch deshalb nicht der Prüfung oder Genehmigung durch den Lieferanten. Bei erforderlichen Nacharbeiten erklärt sich der Besteller nach vorheriger Bekanntgabe mit der Durchführung und Berechnung durch den Lieferanten einverstanden.

6.2.        Werkzeuge, Datenträger, Filme, Lithos, Vorrichtungen, Druckeinrichtungen, Bohr- und Fräsprogramme etc. werden nur mit Kostenanteilen berechnet und bleiben das ausschließliche Eigentum des Lieferanten. Sie werden für die Dauer eines Jahres nach letztem Gebrauch aufbewahrt und instandgehalten. Ein Verkauf durch den Lieferanten ist möglich.

Für Entwürfe, die von uns angefertigt wurden, bleibt uns das Reproduktionsrecht vorbehalten.

6.3.        Korrekturabzüge, Qualitäts- und Funktionsmuster zwecks Freigabegenehmigung werden auf Verlangen des Bestellers oder falls von uns für nötig gehalten, geliefert. Alle Änderungen, Freigaben oder Genehmigungen müssen schriftlich erfolgen. Die Begutachtung und Freigabe von Korrekturabzügen, Zeichnungen und Mustern durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte entbindet den Lieferanten von jeder Haftung für dadurch verursachte Mängel – es sei denn, dass der Lieferant mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelt.

6.4.        Für Mängel, die durch die Bestellung selbst oder durch eingesandte Unterlagen oder die durch auslegbare oder unvollständige Angaben entstanden sind, haftet der Lieferant nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Lieferant vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Beispielhaft, aber nicht abschließend betrifft dies:

  1. Seitenrichtigkeit

Um die Seitenrichtigkeit (gespiegelte oder ungespiegelte Ansicht) der Leiterbilder erkennen zu können, muss ein lesbarer Schriftzug in dem Leiterbild einer Außenlage enthalten sein.

Bei Multilayern muss die Reihenfolge des Lagenaufbaus angegeben werden.

  1. Verwechslung

Alle übergebenen Daten müssen einen beschreibenden und eindeutigen Infotext enthalten, damit diese korrekt zugeordnet werden.

  1. Konvertierung

Werden vom Besteller Eagle-BRD-Dateien übergeben, die durch den Lieferanten konvertiert werden müssen, können Fehler auftreten. Dementsprechend werden eingereichte Eagle-BRD-Dateien grundsätzlich als Mängel an den Unterlagen bewertet.

  1. Technische Lieferbedingungen und Design Rules

Ein weiterer Mangel ist gegeben, wenn die eingesandten Unterlagen des Bestellers (missachtend des Design Rules Checks durch den Lieferanten) die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten „Technischen Lieferbedingungen und Design Rules für Leiterplatten“ missachten bzw. diesen nicht entsprechen.

  1. Beschaffenheitsangaben

7.1.        Beschaffenheitsangaben gelten von uns nur dann als abgegeben, wenn sie durch den Lieferanten ausdrücklich schriftlich als „Besondere Vertragsbedingungen“ herausgestellt und als solche gekennzeichnet sind. Für mit einem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen getroffene Absprachen treten wir nur ein, wenn uns diese von dem Besteller ausdrücklich bekanntgemacht und sie von dem Lieferanten bestätigt worden sind.

7.2.        Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder sonstige Werbeangaben stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7.3.        Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart.

  1. Liefermenge

Der Lieferant ist bestrebt, die vereinbarte Bestellmenge vertragskonform zu liefern. Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller verpflichtet sich allerdings und steht dafür ein, ein fertigungsbedingtes Mehr- oder Minderergebnis bis zu 10 % der bestellten Menge oder des Fertigungsloses anzunehmen. Hierdurch verletzt der Lieferant keine wie auch immer geartete Vertragspflicht. Der aus der Liefermenge resultierende Zahlungsanspruch mindert oder erhöht sich entsprechend. Bei Sukzessiv Lieferungen erfolgen die jeweiligen Abrufe von der Bestellmenge in Höhe der effektiven Liefermenge. Wird über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, einen neuen Vertragsabschluss zu begehren oder die den Vertragsumfang übersteigende Menge zum Tagespreis zu berechnen.

  1. Lieferfrist

9.1.        Lieferfristen und -termine, die durch den Lieferanten veröffentlicht werden, sind „ca. Fristen/Termine“ und dienen dem Besteller als vertraglich nicht bindende Orientierung, es sei denn, wir haben einen Liefertermin/eine Lieferfrist schriftlich mit dem Vermerk „fix“ zugesagt.

Ein „fix“ zugesagter Termin gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Eine Einstandspflicht für rechtzeitige Beförderung übernimmt der Lieferant nicht.

9.2.        Lieferfristen beginnen mit dem Versenden der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor einer vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung der von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialien oder sonstiger dem Besteller obliegenden Leistungen sowie nicht vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei oder der Eröffnung eines Akkreditivs zugunsten des Lieferanten.

9.3.        Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Unsere Lieferpflicht ruht und verlängert sich mindestens um die Zeitspanne, die der Besteller zu der nachträglichen Erfüllung von Gegenleistungen im Rückstand ist, unter Umständen um ein Mehrfaches dieser Zeitspanne, wenn wegen der dadurch bedingten anderweitigen Maschinenbelegung eine alsbaldige Aufhebung der von dem Besteller zu vertretende Unterbrechung nicht möglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich im Übrigen angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (insbesondere in Fällen höherer Gewalt) sowie solcher Fälle, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. Betriebsstörungen, Fehl- oder Ausschussfertigung, Streik und Aussperrung, jeweils im eigenen Hause oder bei Zulieferanten, u. ä.), soweit solche Umstände nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Lieferware oder der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Der Besteller kann aus diesen Umständen keine Ansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Umstände in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

9.4.        Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

9.5.        Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus.

9.6.        Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auch unseren Betrieb oder den unseres Vorlieferanten erheblich beeinflussen, und für den Fall nachträglich sich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, von dem Vertrage insoweit zurückzutreten, als wir zur Erfüllung nicht in der Lage sind. Sofern wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen -– auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Schadensersatzansprüche des Bestellers oder sonstige Rechtsfolgen wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

9.7.        Wird bei Aufträgen – auch bei Sukzessiv Lieferungsverträgen – dem Besteller aufgrund der Gesamtvertragsmenge ein Sonderpreis eingeräumt, die vereinbarte Vertragsmenge jedoch nicht innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist abgerufen oder entgegengenommen, behält sich der Lieferant eine an die geringere Menge angepasste Preiserhöhung vor. Wird für die Restbestellmenge eine Nachfrist zugestanden, ist gegebenenfalls ein neuer Preis zu vereinbaren. Wird die Restmenge nicht abgenommen, behalten wir uns alle Rechte vor.

  1. Preis

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk oder ab unseren Geschäfts- und Lagerräumen, in Sonderfällen ab einer auswärtigen Versandstelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Kosten. Zu den von uns genannten Preisen ist jeweils Umsatzsteuer in dem gesetzlich geregelten Umfang hinzuzurechnen. Für Lieferungen und Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, behält der Lieferant sich vor, etwa zwischenzeitlich eingetretene Lohn-, Material- und/oder Energiepreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag zusätzlich in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere bei Sukzessiv Lieferungsverträgen.

  1. Zahlung

11.1.      Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung frei unserer Zahlstelle zu leisten.

11.2.      Vereinbarte Zahlungsfristen gelten jeweils vom Tag der Rechnungsausstellung an. Vereinbartes Skonto darf nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Rechnungen restlos erfüllt sind. Rechnungsbeträge unter EUR 200,00 sind sofort rein netto ohne jeden Abzug zahlbar.

11.3.      Solange fällige Forderungen des Lieferanten nicht beglichen wurden, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

11.4.      Alle Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung – also das gesamte eingegangene Obligo des Bestellers gegenüber des Lieferanten (z.B. Ansprüche aus bei Fertigungsbeginn durch Gefahrenübergang in das Eigentum des Bestellers bereitgestellte Halbfabrikate, aus auf seinem Namen treuhänderisch bei uns in Verwahrung eingelagerte Fertigware sowie aus bereits ausgelieferter noch nicht bezahlter Ware) werden – ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. herein genommener Wechsel oder Schecks – sofort fällig, sobald ein Anlass (z.B. Zahlungsverzug, schlechte Auskunft, Vollstreckungsmaßnahmen, Herabstufung der Bonität durch die Kreditversicherung etc.) hierfür auftritt.

Das Entsprechende gilt, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen oder wenn der Besteller Außenstände oder Waren, auf die sich unser Eigentumsvorbehalt erstreckt, an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Außerdem ist der Lieferant, soweit der Lieferant noch einen abzuarbeitenden Auftragsbestand des Bestellers, der noch nicht angefertigt worden ist, hat, zum Rücktritt dieser Lieferverträge berechtigt und/oder Schadensersatz statt der Leistung fordern.

  1. Gefahrenübergang

12.1.      Der Lieferant zeigt dem Besteller die Fertigstellung eines Auftrags bestätigten Fertigungsloses an. Mit dem Zugang dieser Fertigstellungsanzeige geht die Gefahr in Bezug auf die Lieferware auf den Besteller über. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferware nach Maßgabe der Fertigstellungsanzeige bei dem Lieferanten abzuholen.

12.2.      Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen des Bestellers Transportverträge abzuschließen und den Transportweg zu wählen.

  1. Verpackung

Art und Umfang der Verpackung behält der Lieferant sich vor. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungen (insbesondere Verpackungsbehälter), die in mangelfreiem Zustand sofort „frei Haus“ an den Lieferanten zurückgegeben werden, werden mit 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben. Im Übrigen behalten wir uns vor, die Rücknahme von Verpackungsmaterial zu verweigern.

  1. Eigentumsvorbehalt

14.1.      Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch dritte Hand hat er dem Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen und die komplette Anschrift des Pfandgläubigers mitzuteilen.

14.2.      Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Die Kaufpreisforderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer aufgrund der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind in Höhe unserer Kaufpreisforderungen an uns abgetreten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

14.3.      Der Besteller ist bis auf jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt, die Kaufpreisforderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren be- oder verarbeitet, mit anderen Waren vermischt oder verbunden oder hat der Besteller sonstige Rechte an diesen Waren, wird der Lieferant Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zu den anderen Gegenständen. Sollte eine im Besitz des Bestellers unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache als Hauptsache anzusehen sein, besteht Einigkeit darüber, dass wir Eigentümer auch der Hauptsache sind, wobei die Übertragung auf uns durch die leihweise Belassung dieses Gegenstandes im Besitz des Bestellers ersetzt wird.

14.4.      Bei Zahlungsverzug – auch hinsichtlich eines fälligen Teilbetrages – erlischt das Besitzrecht des Bestellers ebenso wie die Ermächtigung, die Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Auf unser Verlangen hat dann der Besteller dem Lieferanten die Schuldner (Name, Anschrift) der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Im anderen Falle ist der Lieferant berechtigt, die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vom Besteller zu verlangen, wobei dieses Herausgabeverlangen lediglich der Sicherung der Forderung dient, aber nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt.

14.5.      Die Gefahr des zufälligen Unterganges der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren trägt der Besteller, der sich verpflichtet, die gelieferten Waren sorgsam zu behandeln und sie während Bestehens des Eigentumsvorbehalts ausreichend zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden hier mit an den Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der entstandenen Nebenkosten abgetreten.

14.6.      Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

14.7.      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

  1. Gewährleistung

15.1.      Der Lieferant leistet für Mängel der Ware nach ihrem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit (z.B. geringfügigen Mängeln) steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Wenn der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

15.2.      Der Besteller muss dem Lieferanten offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen – gerechnet ab dem Empfang der Ware – schriftlich anzeigen, nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen 7-Tages-Frist, nachdem der Mangel entdeckt worden war. Anderenfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

15.3.      Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr – gerechnet ab dem Datum der Ablieferung der Ware.

15.4.      Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

  1. Sonstiges

16.1.      Die Abtretung einer Forderung des Bestellers wird von dem Lieferanten nicht anerkannt.

16.2.      Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von dem Lieferanten anerkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

16.3.      Sollte eine Bestimmung -– gleich aus welchem Grunde -– unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem an sich Gewollten so nahe wie möglich kommt, aber wirksam, durchführbar und/oder vollständig ist. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen wird hierdurch nicht berührt.

16.4.      Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vertragspartners beantragt, ist der andere Vertragspartner berechtigt für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1.      Lieferungen erfolgen wahlweise ab Werk Krefeld, frei Frachtführer Krefeld. Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Lieferungen und Leistungen – auch solche aus Scheck oder Wechseln – ist Düsseldorf.

17.2.      Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf. Der Lieferant ist auch zu einer Klageerhebung bei dem für den Besteller zuständigen Gericht berechtigt.

  1. Rechtswahl

18.1.      Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem vorliegenden Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften ergeben, gilt das deutsche Recht. Die Anwendung der Rechtsnormen des deutschen Kollisionsrechtes, soweit sie auf eine fremde Rechtsordnung verweisen, sowie der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechtes oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenverkaufs ist ausgeschlossen.

18.2.      Als Vertragssprache gilt die deutsche Sprache. Werden Schriftstücke in einer anderen Sprache übergeben, gelten diese nur als Übersetzung. Bestehen Übersetzungsdifferenzen zwischen dem deutschen und dem ausländischen Text, ist in jedem Fall der deutsche Text als Originaltext maßgebend.

  1. Datenschutz

Der Besteller ist damit einverstanden, dass der Lieferant die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Bestellers in dem nach der Datenschutzgesetzgebung zulässigen Umfang verarbeitet und nutzt. Weitere Informationen ergeben sich aus unseren Datenschutzerklärungen.

  1. Mindestlohn

Wir bestätigen, dass unser Unternehmen seinen Mitarbeitern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG bezahlt.

 

V0224 (05.02.2024)

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